Schiedsgerichtsbarkeit - Claudia Koyka | Fachanwältin für Arbeitsrecht und Familienrecht

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Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft:

 
 
1.     Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss wird inhaltlich geregelt durch die Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten der Handwerkskammer zu Köln, in Kraft seit dem 22.04.2011.
 
 
Der Ausschuss ist zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis. Dieses muss also zu dem Zeitpunkt also noch bestehen, zu dem die Streitigkeit entsteht, z.B. durch eine Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
 
 
Streitigkeiten, in denen eine Partei einstweiligen Rechtsschutz, also eine Eilentscheidung begehrt, z.B. auf Gewährung von Urlaub oder Weiterbeschäftigung, sind unmittelbar vor dem zuständigen Arbeitsgericht anhängig zu machen.
 
 
Der Schlichtungsausschuss ist nicht befugt, Eilentscheidungen zu treffen.
 
 
Der Ausschuss ist paritätisch besetzt. Ihm gehören neben dem Vorsitz ein Vertreter des Arbeitnehmers und ein Vertreter des Arbeitgebers an.

 
 
2.     Die Antragsschrift, mit der der Schlichtungsausschuss angerufen wird, ist bei der Kreishandwerkerschaft für den Rhein-Erft-Kreis, Kölner Straße 2, 50226 Frechen, einzureichen. Die Kreishandwerkerschaft des Rhein-Erft-Kreises ist zuständig für alle im Rhein-Erft-Kreis ansässigen Gewerke und Handwerksbetriebe. Dies unabhängig davon, ob der jeweilige Handwerksbetrieb Mitgliedsbetrieb einer Innung und damit der Kreishandwerkerschaft des Rhein-Erft-Kreises ist. Maßgeblich ist lediglich, ob die jeweiligen Ausbildungsordnungen der Innungen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne des § 111 ArbGG vorsehen.
 
 
Vor dem Schlichtungsausschuss besteht kein „Anwaltszwang“. Das heißt, jede antragstellende Partei aber auch jeder Antragsgegner/-in kann sich selber vertreten oder mittels Ausstellen einer Vollmacht durch einen Dritten oder eine Dritte vertreten lassen.
 
 
Zu beachten ist, dass das Verfahren vor dem Ausschuss nicht öffentlich ist und andere als die beteiligten Parteien der Sitzung nur beiwohnen dürfen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.

 
 
3.     § 4 KSchG regelt, „will ein Arbeitnehmer (auch Auszubildender) geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis (oder Ausbildungsverhältnis) durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. ……“.
 
 
Diese 3-Wochenfrist ist dann nicht anzuwenden, wenn wegen des Bestehens eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Diese 3-Wochenfrist gilt für die Anrufung des Ausschusses nicht. Es sind jedoch die Grundsätze der Verwirkung anzuwenden. Danach kann der Ausschuss einen Antrag zurückweisen, wenn eine lange Zeitspanne vergangen ist, deren Dauer vom Einzelfall abhängig ist, und der den Ausschuss Anrufende durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Maßnahme, die er nunmehr vom Ausschuss überprüft wissen will, akzeptiert hat.
 
 
Ist kein Ausschuss gebildet, der für die Schlichtung und Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen zuständig ist, gilt die 3. Wochenfrist des § 4 KSchG.

 
 
4.     Der Ausschuss hört die Parteien an. Den Inhalt des Verfahrens regeln die Parteien durch ihren Vortrag und präsente Zeugen oder anderweitige Urkunden. Der Ausschuss ermittelt nicht selber, sondern orientiert sich an dem Vortrag der Parteien und den Tastsachen, die bewiesen werden können, und zwar im Termin zur mündlichen Anhörung. Der Ausschuss kann vorbereitend Zeugen und Sachverständige laden, wenn sie benannt sind oder den Parteien aufgeben wird, diese zu stellen.
 
 
Die Kosten, die den Parteien durch die Anrufung des Ausschusses entstehen, tragen diese selbst, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen. Der Ausschuss trifft keine Entscheidung über die Tragung der Kosten und setzt keinen Gegenstandswert fest. Es entstehen keine „Gerichtskosten“/Schlichtungskosten.
 
 
Das Verfahren vor dem Ausschuss ist beendet, wenn der das Verfahren einleitende Antrag zurückgenommen wird.
 
 
Fällt der Ausschuss einen Spruch, ist das Arbeitsgericht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Spruches anzurufen. Diesbezüglich ergeht auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung.
 
 
Die Parteien können einen Vergleich schließen.
 
 
Wird ein solcher Vergleich widerruflich geschlossen, kann der Ausschuss bei Widerruf einen Spruch fällen, einen neuen Termin bestimmen oder bestimmen, dass das Verfahren beendet ist, weil ein Spruch nicht gefällt werden kann.
 
 
Das Verfahren vor dem Ausschuss ist beendet, wenn ein Spruch gefällt wird, der der Anerkennung der Parteien bedarf. Die Anerkennungsfrist beträgt eine Woche; Eingang bei der Schlichtungsstelle ist maßgeblich.
 
 
Ferner kann der Ausschuss die Feststellung treffen, dass ein Spruch nicht möglich ist, z.B. weil die Tatsachen nicht aufgeklärt werden können oder im Ausschuss eine Pattsituation entstanden ist.  Da ein Spruch nicht ergeht, erfolgt keine Rechtsmittelbelehrung. Der Antragsteller kann sodann Klage zum Arbeitsgericht erheben, ohne an eine zweiwöchige Frist des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG gebunden zu sein. Die 2-Wochenfrist knüpft an den Umstand an, dass ein Spruch ergangen ist. Insbesondere bei Kündigungsschutzklagen sollte die Frist jedoch eingehalten werden, weil in der Regel durch die Anrufung des Ausschusses die 3-wöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG abgelaufen ist und daher die Anrufung des Arbeitsgerichtes mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG zu verbinden ist.  Der Antrag ist daher zusammen mit der Klage binnen 2 Wochen nach Ablehnung einer Entscheidung durch den Ausschuss beim Arbeitsgericht anhängig zu machen, § 5 Abs. 3 KSchG.
 
 
Erscheint eine Partei vor dem Ausschuss nicht, trifft der Ausschuss auf Antrag eine Säumnisentscheidung. Ein Säumnisverfahren, z.B. nach Einspruch, wird nicht durchgeführt. Nach Zustellung der Säumnisentscheidung ist der Klageweg zu beschreiten.

 
 
5.     Bei Schwierigkeiten/Unstimmigkeiten anlässlich des Ausbildungsverhältnisses bieten Beratung und Auskunft u. a.:

 
 
a)     Kreishandwerkerschaft für den Rhein-Erft-Kreis, Kölner Straße 2, 50226 Frechen, Telefon: 02234-17979
 
 
b)     Kreishandwerkerschaft Köln, Frankenwerft 35, 50667 Köln, Telefon: 0221-123071
 
 
c)     die Vertrauenslehrer/-innen der Berufskollege
ADRESSE
Rechtsanwältin Claudia Koyka
An der Synagoge 3 – 5
50226 Frechen
Telefon: 02234-99330-40
Telefax: 02234-99330-44
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